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Barrierefrei wohnen, wer zahlt?

 

von Bernd Masmeier

Oktober 2008

 

Die wenigsten Menschen in Deutschland leben in Wohnungen, die auch nur annähernd das Kriterium erfüllen, barrierefrei zu sein. Damit ist nichts anderes gemeint, als dass sie für ihre/n Bewohner/in auch dann noch nutzbar sind, wenn er/sie wegen des Eintritts einer Behinderung auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen ist und deshalb z.B. Treppen nicht mehr überwunden oder das eigene Bad bzw. die Toilette oder auch die Küche nicht mehr ge- bzw. benutzt werden können. Dieses Schicksal kann jede/n treffen, aber nicht immer kann deswegen gleich eine neue Wohnung bezogen werden, die den veränderten Anforderungen entspricht. Zum einen sind derartige barrierefrei oder annähernd barrierefrei gestaltete Wohnungen nicht so zahlreich, zum anderen möchte man die vertraute Wohnung vielleicht nur ungern aufgeben – und zum Dritten ist dies auch nicht unbedingt nötig, weil sich die vorhandene Wohnung mit vertretbarem Aufwand den veränderten Erfordernissen anpassen lässt. Doch häufig fehlt dem/der Betroffenen das Geld, um die erforderlichen baulichen Maßnahmen durchführen zu lassen. Zum Glück gibt es Sozialleistungen, die die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen – wenn die Kosten vertretbar sind (es ist durchaus möglich, dass die Kosten für einen Umbau so hoch sind, dass die Beschaffung einer geeigneten Wohnung geringere Kosten verursacht, oder dass ein Umbau gar nicht möglich ist).

 

 

Die möglichen Kostenträger

 

Für die Finanzierung des Umbaus einer vorhandenen, aber auch die möglicherweise notwendige Beschaffung einer Wohnung, die den Bedarfen eines Menschen mit Behinderung entspricht, können je nach Lage des Einzelfalles unterschiedliche Kostenträger zuständig sein. Grundsätzlich kommen drei Leistungsträger infrage:

 

 

a)  Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben;

b)  Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge;

c)  Träger der Sozialhilfe;

d)  die soziale oder private Pflegeversicherung.

 

 

 

a)   Teilhabe am Arbeitsleben

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden entweder durch die Integrationsämter (die früheren Hauptfürsorgestellen bzw. Fürsorgestellen) oder durch den Rentenversicherungsträger erbracht; dieser ist dann zuständig, wenn jemand mehr als 15 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Ist die Behinderung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls, für dessen Folgen die Berufsgenossenschaft Leistungen zu erbringen hat, so muss diese die entsprechenden Leistungen gewähren. Rechtsgrundlage für die Leistung ist Paragraph 33 Absatz 8 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX); diese Bestimmung lautet: "Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 6 umfassen auch Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang." Voraussetzung für die Zuständigkeit dieser Träger ist, dass der behinderte Mensch noch im Arbeitsleben steht und durch die zu erbringende Leistung voraussichtlich auf Dauer beruflich eingegliedert bleiben wird.

 

b)    Zuständigkeit der Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge

 

Wer während seines Dienstes bei der Bundeswehr oder während seines Zivildienstes eine Beschädigung (dies ist der im Bundesversorgungsgesetz [BVG] verwendete Fachausdruck) erlitten hat, hat für einen Wohnungsumbau Ansprüche gegen den zuständigen Träger der Kriegsopferversorgung bzw. -fürsorge. Dies sind in der Regel die Versorgungsämter. Diese sind allerdings in Nordrhein-Westfalen aufgelöst und die Zuständigkeiten auf die Kommunen übertragen worden. Diese Träger sind auch zuständig, wenn die Behinderung durch einen Impfschaden (Paragraph 2 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes [IfSG]) zustande gekommen ist oder die betreffende Person Opfer einer Gewalttat geworden ist. Rechtsgrundlagen hierfür sind der Paragraph 60 IfSG beziehungsweise der Paragraph 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG), die jeweils die Einbeziehung des Personenkreises in den Leistungsrahmen des BVG regeln. Die Zuständigkeit für die Wohnungsanpassung und -beschaffung für diese Träger folgt, soweit es sich nicht um Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben handelt, aus Paragraph 55 Absatz 2 Nummer 5 SGB IX, der diese Hilfen als Bestandteil der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft definiert.

 

c)    Zuständigkeit der Sozialhilfe

 

Der Träger der Sozialhilfe muss dann die Leistung erbringen, wenn der behinderte Mensch nach sozialhilferechtlichen Regeln als bedürftig angesehen werden muss. Die entsprechende Einkommensgrenze richtet sich unter anderem nach dem Wohnort der um Hilfe nachfragenden Person, da sie an den Eckregelsatz der (Sozial‑)Hilfe zum Lebensunterhalt gekoppelt ist. Liegt die so definierte Bedürftigkeit vor, muss der nach Landesrecht zuständige Sozialhilfeträger (örtlicher bzw. überörtlicher) die notwendigen Leistungen finanzieren. Die Betonung liegt hierbei auf "notwendig": es können keine Maßnahmen finanziert werden, die nicht unbedingt erforderlich sind, um die Nutzbarkeit der Wohnung für die konkrete Person sicherzustellen. Die Leistungsverpflichtung ist nicht unmittelbar im für das Recht der Sozialhilfe maßgeblichen Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) definiert; sie ergibt sich jedoch mittelbar aus Paragraph 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit (i.V.m.) Paragraph 53 Absatz 4 SGB XII.

 

d)    Leistungen der Pflegeversicherung

 

Für pflegebedürftige Personen, die nicht mehr im Arbeitsleben stehen und für die wegen nicht gegebener Bedürftigkeit (siehe oben) kein Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe gegeben ist, stehen entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass "dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird" (Paragraph 40 Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz SGB XI). Die Zuschüsse richten sich nach den Kosten der Maßnahme und dürfen den Betrag von 2.557 EURO je Maßnahme nicht übersteigen. Die Leistung kann auch dann gezahlt werden, wenn die vorhandene Wohnung nicht umgerüstet werden kann, eine neue jedoch mit vertretbarem Aufwand umrüstbar ist. Vom Pflegebedürftigen kann in Abhängigkeit von seinem Einkommen ein angemessener Eigenanteil verlangt werden.

 

 

Wichtige Hinweise

 

Soweit die Darstellung der Leistungsverpflichtungen der einzelnen infrage kommenden Leistungsträger für die Herstellung einer (den Umständen des Einzelfalles angemessenen) Barrierefreiheit der Wohnung eines pflegebedürftig gewordenen Menschen. Diese Darstellung wäre jedoch unvollständig ohne die nachfolgenden wichtigen Hinweise:

 

1.  Die Leistungen der Pflegeversicherung zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach Paragraph 40 Absatz 4 SGB XI dürfen ausdrücklich nur "subsidiär", das heisst nachrangig erbracht werden. Das führt zu der Sondersituation, dass diese Leistung der Pflegeversicherung nicht im Bedarfsfall (also wenn der Betrag von 2.557 EURO nicht ausreicht, um die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zu finanzieren) aus Mitteln der Sozialhilfe aufgestockt werden dürfen. Im Gegenteil: Obwohl in aller Regel Leistungen der Sozialhilfe nur nachrangig gewährt werden können (also nur dann, wenn sich der Betroffene nicht aus eigenen Mitteln helfen kann und kein anderer Leistungsträger für den gleichen Zweck Leistungen erbringen muss), gehen die "Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang" (vergleiche Paragraph 33 Absatz 8 Nummer 6 SGB IX) den "Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes" der Pflegeversicherung vor. Wenn also eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit gegeben und wegen nicht mehr ausgeübter Erwerbstätigkeit der Träger der Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben (vergleiche oben unter a)) nicht zuständig ist, muss der Träger der Sozialhilfe auch dann finanzieren, wenn eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt.

 

2.  Gemäß Paragraph 40 Absatz 4 Satz 3 SGB XI dürfen die Zuschüsse der Pflegeversicherung zur Verbesserung des Wohnumfeldes den Betrag von 2.557 EURO je Maßnahme nicht übersteigen. Zu dem Begriff "je Maßnahme" ist in den entsprechenden Richtlinien der Pflegekassen festgelegt worden, dass unter einer "Maßnahme" die Gesamtheit der in einem gegebenen Zeitpunkt erforderlichen Umrüstungen zu verstehen ist. Das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Betrag durchaus ein zweites Mal in Anspruch genommen werden kann, wenn durch eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit erneute Umrüstungen der Wohnung erforderlich werden.

 

Hierzu ein konkretes Beispiel:

 

Im Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit ist die betreffende Person noch gehfähig. Es reicht daher zu diesem Zeitpunkt aus, in der Wohnung vorhandene Türschwellen zu entfernen und einen Teil der Wohnung mit Handläufen zu versehen. Die vorhandene Badewanne sowie die Küche können jedoch noch genutzt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Person jedoch auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen; daher müssen nun das Badezimmer und die Küche entsprechend umgerüstet werden. Dies stellt dann eine erneute Maßnahme dar, die erneut bis zum Höchstbetrag bezuschusst werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass dann die Umrüstung von Bad und Küche eine Maßnahme darstellen, da sie zum gleichen Zeitpunkt erforderlich werden.

 

3.  Voraussetzung für eine Leistung der Pflegeversicherung nach Paragraph 40 Absatz 4 SGB XI ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes. Das bedeutet, dass für die Antrag stellende Person bereits eine Pflegestufe festgestellt sein muss. Dies ist für Leistungen der anderen genannten Leistungsträger nicht erforderlich.

 

4.  Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung (vergleiche oben unter a)) ist auch gegeben, wenn die Behinderung eines Kindes auf einen Kindergarten- oder Schulunfall zurückzuführen ist. In diesem Fall ist der zuständige Gemeindeunfallversicherer Kostenträger; es handelt sich um eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vergleiche oben unter b)).

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Abschließend seien noch einmal die Gesetze aufgeführt, die für die genannten Leistungsträger maßgeblich sind, sowie die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die die entsprechenden Leistungen regeln:

 

Das gesamte System der "Leistungen zur Teilhabe" ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Dessen Bestimmungen sind für alle Rehabilitationsträger verbindlich; zu diesen gehören auch die Träger der Sozialhilfe, nicht aber die Pflegeversicherung.

 

Die Entschädigung von Kriegs- bzw. Wehrdienstopfern ist durch das Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt. Die Träger dieser Leistung sind ebenfalls Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX.

 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) bestimmen, dass die Regelungen des BVG auf Menschen mit Impfschäden bzw. Opfer von Gewalttaten anzuwenden sind.

 

Die von der Sozialhilfe zu erbringenden Leistungen sowie die Voraussetzungen, unter denen sie zu erbringen sind, sind im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

 

Das Recht der Pflegeversicherung ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Dessen Regelungen gelten, soweit nicht in einzelnen Paragrafen etwas anderes bestimmt ist, sowohl für die organisatorisch bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelte soziale Pflegeversicherung als auch für die privaten Pflegekassen. Letztere haben daher die gleichen Leistungen wie die soziale Pflegeversicherung zu erbringen. Eine Ausnahme gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten: bei diesen Personen muss die so genannte Beihilfe für einen Teil der Leistungen eintreten. Die Aufteilung der Kosten ist in den jeweiligen beihilferechtlichen Regelungen des Bundes bzw. der Länder festgeschrieben.

 

 

Die Verpflichtung der Träger der Teilhabe am Arbeitsleben zur Hilfe zur "Beschaffung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang" ist in Paragraph 33 Absatz 8 Nummer 6 SGB IX niedergelegt; welche Träger dies sein können, bestimmt Paragraph 6 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 5 Nummer 2 SGB IX.

 

Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt auch die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge zu Trägern der Teilhabe am Arbeitsleben. Aus ihr ergibt sich weiter, dass sie auch Träger der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Paragraph 5 Nummer 4 SGB IX) sind. Welche Leistungen diese Hilfen umfassen, regelt Paragraph 55 Absatz 2 SGB IX.

 

Das IfSG regelt in Paragraph 60 die Zuständigkeit dieser Träger für Personen, die einen Impfschaden im Sinne des Paragraph 2 Nummer 11 dieses Gesetzes erlitten haben. Paragraph 1 Abs. 1 OEG bestimmt denselben Sachverhalt für Opfer von Gewalttaten.

 

Die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe zu dieser Leistung folgt aus Paragraph 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 53 Absatz 4 SGB XII: Die erste genannte Bestimmung verweist ausdrücklich auf Paragraph 33 SGB IX und erklärt damit die Verpflichtung der Sozialhilfe, die dort genannten Leistungen dann zu erbringen, wenn kein anderer Leistungsträger des SGB IX zuständig ist; die zweite Bestimmung besagt, dass für von der Sozialhilfe zu erbringende Leistungen zur Teilhabe die Bestimmungen des SGB IX gelten, soweit im SGB XII keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen sind. Die für die Feststellung der Bedürftigkeit maßgebende Einkommensgrenze regelt Paragraph 85 SGB XII; Paragraph 87 SGB XII bestimmt, in welchem Umfang Einkommen der um Hilfe nachfragenden Person herangezogen werden kann, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, aber gleichwohl noch Bedürftigkeit vorliegt. Paragraph 90 SGB XII regelt, in welchem Umfang evtl. vorhandenes Vermögen dieser Person vor der Verwertung (das heisst vor der Inanspruchnahme zur Mitfinanzierung der beantragen Maßnahme) geschützt ist.

 

Die Verpflichtung der Pflegekassen, Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zu erbringen, sowie Leistungsvoraussetzungen und Leistungshöhe regelt Paragraph 40 Absatz 4 SGB XI.

 

 

Bernd Masmeier

 

 

www.politik-fuer-menschen-mit-handicap.de

 

Bernd Masmeier, Jahrgang 1951, Diplom-Pädagoge, war bis April 2000 Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik beim Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. Im Ruhestand arbeitet er weiterhin ehrenamtlich im Arbeitskreis "Sozialpolitik" des genannten Verbandes mit.

 

Außerdem engagiert er sich in seinem Wohnort Düsseldorf für die Durchsetzung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bauen und Verkehr.

Im Jahr 2006 hat er ein "Konzept einer neuen Politik zu Gunsten von Menschen mit Handicap" entwickelt. Nachzulesen ist dies auf seiner Website LINK www.politik-fuer-menschen-mit-handicap.de

 

 

Hinweis

 

Alle genannten Gesetze können kostenfrei unter der Internetadresse www.gesetze-im-internet.de als HTML- oder PDF-Datei abgerufen werden. Es handelt sich hierbei um ein Angebot des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Beachten Sie bitte, bei der Suche nach den Gesetzen nach arabischen (und nicht nach römischen) Ziffern zu suchen; statt  "SGB XII" suchen Sie also bitte "SGB 12".


© Peter Heubüschl