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Förderung von Wohnungsanpassungen

 

 

Wiedereingliederung für Behinderte und Altenhilfe

 

Für die soziale Wiedereingliederung Behinderter und alter Menschen, werden Hilfen bei der Beschaffung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung angeboten, wenn die

 

Voraussetzungen der Bedürftigkeit

 

nach dem Bundessozialhilfegesetz BSHG erfüllt sind. Zuständig ist das Sozialamt.

 

Beispiel: Renovierungsbeihilfe im Landkreis Lörrach

 

Nicht selten entsprechen die Wohnungen älterer Menschen nicht mehr ihren altersbedingt veränderten Bedürfnissen. Was früher wenig störte, kann im Alter hinderlich, ja sogar unfallträchtig sein: wacklige Möbel und Geräte, ausgetretene Treppen mit schlechten Geländern, kleine Vorleger und ausgefranste Teppiche, schlechte Beleuchtung und Installationen, niedrige Stühle, Betten und Toiletten und so weiter. Viele Verbesserungen lassen sicham auch im Rahmen einer ohnehin fälligen Renovierung realisieren.

 

Wenn Sie Ihre Wohnung renovieren möchten, Ihnen dazu aber das Geld und hilfreiche Hände fehlen, können Sie eine Renovierungsbeihilfe beantragen. Diese Beihilfe ist nicht nur für notwendige Ausbesserungsarbeiten bestimmt, sondern auch für zweckmäßige, dem Lebensalter angepasste Verbesserungen in der Wohnung, zum Beispiel wenn statt eines Kohleofens ein elektrisch oder mit Gas beheizter Ofen angeschafft werden soll. Die Renovierungsbeihilfe müssen Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt oder direkt beim Kreissozialamt beantragen bevor mit der Arbeit begonnen wird.

Informationen zu den einmaligen Leistungen nach Paragraph 31 SGB 12 sowie zur Finanzierung sonstiger Bedarfe, erteilt Ihnen die Abteilung Sozialhilfe, Grundsicherung und Pflege, Telefon 07621-410-5150, des Landratsamts. (Quelle: Landkreis Lörrach)

 

 

Behinderung und Schwerbehindertenausweis

 

Ab wann gilt man als behindert?

 

Ein Mensch ist nach SGB 9 behindert, wenn Beeinträchtigungen zu erwarten oder bereits eingetreten sind, durch die seine körperlichen Funktionen, seine geistigen Fähigkeiten oder seine seelische Gesundkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit für länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt wird.

Einen Anspruch auf Hilfsmittel haben Sie daher auch dann, wenn durch sie verhindert werden kann, dass konkret drohende Krankheiten oder Behinderungen eintreten. Entscheidend ist dabei die Prognose des Arztes.

 

Vorteile des Schwerbehindertenausweises

 

Deutlich mehr Menschen könnten eine Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt stellen. Auch Menschen mit Herzkrankheiten, Diabetes oder Krebs können einen Abspruch darauf haben, als Schwerbehinderte zu gelten. Bei einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus gehen die Versorgungsämter von einem Grad der Behinderung von 50 Prozent aus, was zur Anerkennung reicht.

 


Weitere Vorteile sind:

 

 

Anträge können Sie an die Versorgungsämter der Stadt- und Landkreise stellen.

Stand 2007

 

Förderung im LK Lörrach

 

Der Fritz-Berger Fonds unterstützt die Kosten der Wohnberatung und gibt einen Zuschuss bei Hilfsmitteln (Einzelfallhilfe)

 

Voraussetzungen des nachträglichen Zuschusses sind

 

  • eine Schwerbehinderung (LINK Ausweis)
  • das Nettoeinkommen übersteigt nicht den geltenden 120 % igen Regelsatz nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
  • kein anderer Leistungsträger zahlt oder im Einzelfall bei Mehrkosten

 

Anträge und Förderrichtlinien erhalten Sie unter www.fritz-berger-stiftung.de

 

 

Sie sind zu richten an:

 

Geschäftsstelle des Fritz-Berger-Fonds

Landratsamt Lörrach

Palmstr.3

79539 Lörrach


Auskunft: 07621-5040

 

© Peter Heubüschl