Die von den Pflegekassen geförderte Massnahmen sind im Katalog möglicher Wohnmfeld verbessernder Massnahmen beschrieben. Welche Massnahmen aber schliesslich zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Betracht kommen, liegt nicht im Ermessen der Pflegekassen, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt (BSG SozR 3-3300 Paragraph 40 Nr. 1).
Deshalb sind folgende Massnahmen aus dem Katalog nur eine Hilfe und wir weissen darauf hin, dass auch nicht aufgezählte Massnahmen zumindest beantragt werden sollten.
Im allgemeinen werden gefördert:
Umbau
Massnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind. Aber auch Statikgutachten, Stellen von Bauanträgern und Bauüberwachung.
Ein-und Umbau von Mobiliare,
das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird.
Umzugskosten und Anpassungen an der neuen Wohnung,
wenn in eine behindertengerechte Wohnung (zum Beispiel ein Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) umgezogen wird.
Mehrkosten für neuen Wohnraum
Mehrkosten,die im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums entstehen:
zum Beispiel durch den Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechender Türen, Einbau einer bodengleichen Dusche anstelle einer Duschwanne.
In der Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die Wohnumfeldverbesserung zurückzuführen sind.
Aufwendungen für Angehörige, Nachbarn oder Bekannte
wie zum Beispiel nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall, wenn sie von ihnen ausgeführt wurden.
Nicht gefördert werden:
Mietrechtliche Fragen,
die sich aufgrund der Massnahmen ergeben. Diese müssen Sie selbst regeln (siehe LINK Modernisierungsvereinbarung).
Quelle: Barmer-Pflegekasse
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