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Hilfsmittelberatung

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Leitung

 

Peter Heubüschl
Baumgartnerstr. 20
DE-79540 Lörrach

Tel. +49 (0) 7621-16121-69

Fax +49 (0) 7621-510 57 18
E-Mail info( )wohnanpasser.de

Hilfsmittel, wofür und von wem?

 

Die Massnahmen wofür Hilfsmittel zur Verfügung stehen sind wie folgt gegliedert.

 

Medizinische Rehabilitation:

 

Zum Beispiel

  • Kur, Bewegungstherapie; Schlaganfallpatienten


Alle Leistungsträger ausser die Pflegeversicherungen sind Träger.

Zuständig können sein:

  • Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Versorgungsamt, Sozialamt, Kinder- und Jugendhiilfe

 

Behandlung von Krankheiten:

 

Zuständig können sein:

  • Krankenversicherung, Versorgungsamt, Unfallversicherung

 

Teilhabe am Arbeitsleben:

 

Zum Beispiel

  • Hilfe bei der Aufnahme einer Beschäftigung, Kraftfahrzeughilfe, behindertengerechter Arbeitsplatz

Zuständig können sein:

  • Rentenversicherung, Unfallversicherung,  Arbeitsagentur, Integrationsamt Versorgungsamt, Sozialamt, Kinder- und Jugendhilfe

 

Erleichterung der Pflege:

 

Zum Beispiel

  • Schieberollstuhl

Zuständig können sein:

  • Unfallversicherung, Versorgungsamt, Sozialamt, Pflegeversicherung

 

Eingliederung behinderter Menschen(Eingliederungshilfe):

 

Zum Beispiel

  • Weckuhren für Hörbehinderte

Zuständig können sein:

  • Sozialamt, Kinder- und Jugendhilfe

 

Teilhabe am Leben der Gemeinschaft:

 

Zum Beispiel:

  • Mobilitätshilfen für Kulturveranstaltungen
  • Wohnungsanpassung

 Zuständig können sein:

  •  Unfallversicherung, Versorgungsamt, Sozialamt, Kinder- und Jugendhilfe

Servicestellen

 

Zuständigkeiten:

 

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich unsicher bin?

 

Die gemeinsamen örtlichen Servicestellen für Rehabilitation der Rehabilitationsträger sollten Sie umfassend beraten können.

Die Adresse können Sie von der Krankenkasse oder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR (LINK www.bar-frankfurt.de) beziehen.

 

Für die Landkreise Lörrach und Waldshut, ist die einzige Servicestelle in Lörrach (LINK zur Servicestelle).

 

Ihre Krankenkasse und alle anderen Träger haben ebenfalls den zuständigen Träger zu ermitteln und den Antrag weiterzuleiten. Doch erst der Abgabetag beim zuständigen Träger zählt als Zeitpunkt für den Beginn des Leistungsanspruchs.

 

 

 

© Peter Heubüschl