Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Ein Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln wird seit der Pflegereform 2008 nicht mehr gemacht.
Auszug aus Drucksache 16/7439 Deutsche Bundestag 16. Wahlperiode S. 56
"Der Begriff Pflegehilfsmittel wird künftig durchgängig verwendet, um die bisherige uneinheitliche Bezeichnung Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel abzustellen. Schon nach geltendem Recht waren ausschließlich Pflegehilfsmittel Regelungsgegenstand (§ 40 Abs. 2 und 3). Eine inhaltliche Reduzierung der Ansprüche gegenüber der heutigen Bewilligungspraxis geht damit nicht einher. Auch bisher gilt vielmehr, dass die Pflegeversicherung im Verhältnis, insbe- sondere zur gesetzlichen Krankenversicherung, nur subsidiär für die (Pflege-)Hilfsmittelversorgung zuständig ist.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich als Sach- und Geldleistungen und nicht in Form einer Kostenerstattung erbracht (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Da es für die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel bei Einführung der Pflegeversicherung zunächst keine von den Pflegekassen zugelassenen Leistungserbringer gab und lange Zeit keine flächendeckende Versorgung durch zugelassene Leistungserbringer gewährleistet werden konnte, haben die Pflegekassen diese Leistung meist in Form einer Kostenerstattung ge- währt, obwohl nach der bisherigen Ausgestaltung des § 40 grundsätzlich das Sachleistungsprinzip anzuwenden war. Die Kostenerstattung in diesem Leistungssegment hat sich bewährt, sie soll den Pflegekassen dauerhaft ermöglicht werden. Dies ist sowohl für die Pflegebedürftigen und ihre An- gehörigen als auch für die Pflegekassen weniger aufwendig und ermöglicht einen unkomplizierten sowie vielfach günstigeren Einkauf, beispielsweise in Apotheken oder in Drogeriemärkten. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat aber auch weiterhin Verträge über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zu schließen und dadurch Wirtschaftlichkeitsreserven für die Pflegebedürftigen zu erschließen."
Zitat Ende
Vor der Pflegereform 2008
Die Unterscheidung zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel war wichtig, denn sie entscheidet darüber, ob in der Regel die Krankenkasse oder die Pflegekasse für die Übernahme der Kosten zuständig ist.
Pflegehilfsmittel sind immer Sachen, die dem Betroffenen und Pflegenden helfen und keine personellen Hilfeleistungen.
Die Krankenkasse kann die Kosten übernehmen, wenn ein Rezept des Hausarztes vorliegt. Das kann er zum Beispiel ausstellen, wenn ein spezielles Pflegehilfsmittel oder ein übergrosses notwendig ist. Beispielsweise einen extrabreiten Duschrollstuhl.
Nicht für alle Hilfsmittel, die alltägliche Verrichtungen erleichtern, werden die Kosten von den Kranken- und Pflegekassen erstattet. Die Produkte, die von der Kranken- oder Pflegeversicherung anerkannt und im Bedarfsfall gewährt werden, sind im so genannten Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Dieser Hilfsmittelkatalog kann bei der Kranken- und Pflegekasse oder in einem Sanitätshaus eingesehen werden. Zum Nachschlagen eignet sich aber auch die Rehadat-Datenbank (siehe rechts) des Instituts der deutschen Wirtschaft. Neben dem Hilfsmittelverzeichnis bietet sie hilfreiche Informationen zu den in Deutschland erhältlichen Hilfsmitteln. Zu jedem Hilfsmittel gibt es Angaben zum Hersteller und Preis, meist sogar mit Foto oder Zeichnung (siehe nebenstehende Informationen). Wird ein Pflegehilfsmittel gebraucht, dass nicht im Hilfsmittelverzeichnis steht, kann es ebenfalls von den Kassen finanziert werden.
Zum Beispiel einen extrabreiten Duschhocker auf Rezept und wenn er nicht vorrätig ist.