Gesetzliche Rentenversicherungen (Rehabilitationsträger)
Träger: Deutsche Rentenversicherung, Bahnversicherungsanstalt, Seekasse, Bundesknappschaft, Landwirtschaftliche Alterskasse
Massnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit eines Kranken oder Behinderten sichern.
Beispiel Schlaganfall:
Hilfsmittel werden nur während der Rehabilitation bis zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gewährt. Danach ist in der Regel die Krankenkasse zuständig.
Für die Teilhabe am Arbeitsleben werden Hilfsmittel für die Berufsausübung und für die Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz gewährt. Ausser wenn der Arbeitgeber einen behindertengerechten Arbeitsplatz einrichten muss.
Gesetzliche Unfallversicherungen (Rehabilitationsträger)
Träger: Gewerbliche Berufsgenossenschaften, Seeberufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Unfallkassen
Die Unfallversicherung tritt ein bei einem Arbeitsunfall und bei Berufskrankheiten. Besteht die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert, muss sie der Gefahr mit allen Mitteln entgegenwirken.
Es werden aussdrücklich auch andere Hilfsmittel ausserhalb der Rehabilitation und der Teilnahme am Arbeitsleben bezahlt, zum Beispiel Kommunikationshilfen.
Arbeitslosenversicherung
Träger: Agentur für Arbeit
Die Arbeitsagentur hilft bei der Sicherung des Arbeitsplatzes. Es sollen arbeitsfähigen Behinderten bzw. von einer Behinderung bedrohten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, verbessert und auf Dauer gesichert werden. Sie tritt aber nur ein, wenn alle anderen Träger wegfallen.
So wird für Menschen, die nur in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten können, deren Leistungsfähigkeit dort mit Berufsbildungmassnahmen gefördert.
Weitere Hilfen : Kraftfahrzeughilfe, technische Arbeitshilfen, Hilfsmittel für Berufsausübung, für die Sicherheit am, vom und zum Arbeitsplatz.
Gesetzliche Krankenversicherung (Rehabilitationsträger Nr. 1)
Träger: AOKs, BKKs, Ersatzkassen, IKKs, Landwirtschaft. Krankenkassen, Bundesknappschaft, Seekasse
Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Verhütung und Behandlung von Krankheiten, um Behinderungen (auch chronische) oder Pflegebedürftigkeit entgegen zu wirken und sind daher in der Regel die erste Anlaufstelle bei med. Rehabilitation. Hilfsmittel dienen zur Behandlung (Brille bei Fehlsichtigkeit), sind daher von der Krankenkasse zu zahlen
Gesetzliche Pflegeversicherung
Träger: Pflegekassen, die an die Krankenkassen angebunden sind.
Die Pflegekassen zahlen Pflegehilfsmittel und weitere Leistungen, wenn der Versicherte mindestens Pflegestufe 1 hat und die Pflege erleichtern, die Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensweise ermöglichen.
Wenn Kranken-, Unfallversicherung oder Versorgungsämter für Hilfsmittel zahlen, muss die Pflegekasse dies nicht.
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