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Weitere Möglichkeiten für Hilfsmittel


Integrationsamt

(nach SGB 9, Teil 2-Schwerbehindertenrecht)

 

Träger: Sozialämter; in einigen Bundesländern auch Fürsorgestellen.

 

Schwerbehinderte Menschen erhalten zusätzliche Leistungen vom Integrationsamt, um bei Bedarf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen angemessenen Platz zu finden oder zu sichern. Es ist für sogenannte begleitende Hilfen im Arbeitsleben, neben den Leistungen der Arbeitsämter und Arbeitgeber, zuständig, damit sich Schwerbehinderte auf behindertengerechte Arbeitsplätze behaupten können.

Finanzielle Leistungen werden für technische Arbeitshilfen, zum Erreichen des Arbeitsplatzes, für eine notwendige Arbeitsassistenz und zur Wohnungsanpassung geleistet.

Die vergleichbaren Leistungen der Rehabiltationsträger sind vorrangig.

 

Versorgungsamt

 

Träger: Landesversorgungsämter, Versorgungsämter.

 

Es leistet Entschädigungen bei Gesundheitsschäden von Personen und deren Hinterbliebenen, durch Impfung, rechtswidrigen tätlichen Angriff, während militärischer oder militärähnlicher Aufgaben (zum Beispiel Wehr- und Zivildienst) in Form von Hilfsmittel während der medizinischen Rehabilitation.

Auch bei Erwerbsminderung über 50 Prozent tritt es ein, auch wenn die genannten Ursachen nicht vorliegen.

 

Sozialämter

(Rehabilitationsträger gemäss SGB 9)

 

Wenn sonst niemand zahlt und Betroffene sich nicht anders zu helfen wissen, treten die Träger der Sozialhilfe ein.  Ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben an der Gemeinschaft sind also nachrangig gegenüber Ansprüchen bei allen anderen Leistungsträgern. Sie leisten, um eine drohende Behinderung zu verhüten, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, sowie behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die Leistungen zur medzinischen Rehabilitation sind den Krankenkassen ebenbürdig.

Sie stellen auch Hilfsmittel im Rahmen der Krankenhilfe, der Eingliederungshilfe und  Pflegehilfsmittel bereit. Eine Kraftfahrzeughilfe ist ebenso drin, wenn sie zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen ist.

Weitere Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe werden nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt, wenn der Patient sie bedienen kann.

Die Frühförderung von Kindern, unabhängig von der Art der Behinderung, ist auf die Sozialämter übertragen worden.

 

Kinder- und Jugendhilfe

(Rehabilitationsträger nach SGB 9)

 

Träger: örtliche und überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

 

Aufgaben sind neben der med. Rehabilitation, drohende seelische Behinderungen zu verhüten, seelische Behinderungen oder deren Folgen zu beseitigen bzw. Zu mildern und betroffenen Kindern und Jugendlichen die Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Die Aufgaben, Ziele, der Personenkreis  und Art der Leistungen sind im Bundessozialhilfegesetz im Rahmen der Eingliederungshilfe geregelt, soweit sie auf die Betroffenen anwendbar sind.

Die Leistungen anderer Täger dürfen nicht abgelehnt werden, weil in der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

 

Förderung im LK Lörrach

 

Der Fritz-Berger Fonds unterstützte bis 2008 bei Mehrkosten für Hilfsmittel und bei Fahrdiensten mit bis zu 600 Euro jährlich, sowie bei behindertengerechten Fahrzeugen mit maximal 2000 Euro pro Fahrzeug.

 

Ob diese Förderung weiterhin gewährt wird, muss dort angefragt werden.

 

Voraussetzungen des nachträglichen Zuschusses sind

 

  • eine Schwerbehinderung (LINK Ausweis)
  • maximal 1000 Euro Nettoeinkommen

(300 Euro für jede weitere Person im Haushalt)

  • kein anderer Leistungsträger zahlt oder im Einzelfall bei Mehrkosten

 

Bei der Förderung von Fahrten kommen nun auch Schwerbehinderte ohne Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis in Frage. Sie müssen jedoch in abgelegenen Gegenden mit wenig öffentlichen Nahverkehr wohnen.

Bei den behindertengerechten Fahrzeugen müssen sich Leistungsträger an den Kosten beteiligen.

 

Anträge erhalten Sie beim Bürgerservice des Landkreises, LINK www.loerrach-landkreis.de

und sind zu richten an:

 

Geschäftsstelle des Fritz-Berger-Fonds

Landratsamt Lörrach

Palmstr.3

79539 Lörrach


Auskunft: 07621-5040

© Peter Heubüschl