Sozialämter
(Rehabilitationsträger gemäss SGB 9)
Wenn sonst niemand zahlt und Betroffene sich nicht anders zu helfen wissen, treten die Träger der Sozialhilfe ein. Ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben an der Gemeinschaft sind also nachrangig gegenüber Ansprüchen bei allen anderen Leistungsträgern. Sie leisten, um eine drohende Behinderung zu verhüten, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, sowie behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die Leistungen zur medzinischen Rehabilitation sind den Krankenkassen ebenbürdig.
Sie stellen auch Hilfsmittel im Rahmen der Krankenhilfe, der Eingliederungshilfe und Pflegehilfsmittel bereit. Eine Kraftfahrzeughilfe ist ebenso drin, wenn sie zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen ist.
Weitere Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe werden nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt, wenn der Patient sie bedienen kann.
Die Frühförderung von Kindern, unabhängig von der Art der Behinderung, ist auf die Sozialämter übertragen worden.
Kinder- und Jugendhilfe
(Rehabilitationsträger nach SGB 9)
Träger: örtliche und überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Aufgaben sind neben der med. Rehabilitation, drohende seelische Behinderungen zu verhüten, seelische Behinderungen oder deren Folgen zu beseitigen bzw. Zu mildern und betroffenen Kindern und Jugendlichen die Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Die Aufgaben, Ziele, der Personenkreis und Art der Leistungen sind im Bundessozialhilfegesetz im Rahmen der Eingliederungshilfe geregelt, soweit sie auf die Betroffenen anwendbar sind.
Die Leistungen anderer Täger dürfen nicht abgelehnt werden, weil in der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
|