Pflegeberatung in BRD ist Pflicht der Kassen
Mit der Pflegereform 2008 haben Sie seit 1.1.2009 einen Rechtsanpruch gegenüber Ihrer Versicherung auf eine Pflegeberatung, selbst wenn Ihr Pflegestützpunkt noch nicht geöffnet ist. Pflegeberater werden in diesen Pflegestützpunkten für Sie bereitgestellt.
Die Aufgaben der Pflegeberatung ist im Paragraph 7a SGB 11 geregelt. Im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes PflegeVG vom 01.07.2008, werden die Aufgaben näher erläutert:
Die Wohnberatung ist Teil der Pflegeberatung.
Die Pflegekassen sind verpflichtet über die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen und individuell über in Frage kommende Maßnahmen zu beraten.
Dazu können sie auch externe Berater beauftragen. Die Pflegekassen können sich an dessen Finanzierung beteiligen (Paragraph 7 Absatz 4 "Aufklärung, Beratung")
Ihnen stehen bis zu 4.000 Euro Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Massnahmen zu. Und den können Sie mehrmals beantragen.
Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen wie Angebotseinholung, Gutachten usw. sind nicht Teil der Pflegeberatung der Kassen. Sie werden unter Umständen als Kosten der Maßnahme bei der Festsetzung des Zuschusses berücksichtigt (siehe Ziffer 5.4 Abs. 1).
Wenn Sie für die Planung, Durchführung oder Überwachung externe Stellen beauftragen, sind diese Kosten als Teil des Zuschusses zu berücksichtigen.
LINK § 7 a Pflegeberatung im SGB11
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- das Nettoeinkommen übersteigt nicht den geltenden 120 % igen Regelsatz nach dem SGB XII (Sozialhilfe)