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Anpassungen der Wohnung und des Arbeitsplatzes

 

 

Wiedereingliederung für Beschädigte und Hinterbliebene

 

Die Wohnungshilfe wird  im Rahmen der Kriegsopferfürsorge angeboten, wenn die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nach dem Bundesversorgungsgesetzes BVG erfüllt sind. Zuständig ist das Versorgungsamt.

 

Hinweis:

Reicht die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, können auch diese Sozialleistungen beansprucht werden.

 

 

Hilfe bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

 

Die gesetzliche Unfall­versicherung finanziert den Umbau einer Wohnung oder eines Hauses, wenn es wegen eines Arbeitsunfalls  oder einer Berufskrankheit notwendig ist. Für die Kosten kommen die Berufsgenossenschaften auf.

 

Hilfe bei Schwerbehinderung

 

Die Hauptfürsorgestellen und die örtlichen Fürsorgestellen unterstützen die Beschaffung, Ausstattung und den Erhalt einer behindertengerechten Wohnung mit Darlehen und Zuschüssen. Sie sorgen für die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen mit dem Ziel einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten.

Bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent treten sie und nicht die Pflegekasse ein.

Bei Arbeitnehmern mit mehr als 15 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, ist die Rentenversicherung zuständig.

Für alle anderen Arbeitnehmer, Freiberufler, Selbständige und Beamte, ist das Integrationsamt mit seinen Fürsorgestellen zuständig

 

Behinderung und Schwerbehindertenausweis

 

Ab wann gilt man als behindert?

 

Ein Mensch ist nach SGB 9 behindert, wenn Beeinträchtigungen zu erwarten oder bereits eingetreten sind, durch die seine körperlichen Funktionen, seine geistigen Fähigkeiten oder seine seelische Gesundkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit für länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt wird.

Einen Anspruch auf Hilfsmittel haben Sie daher auch dann, wenn durch sie verhindert werden kann, dass konkret drohende Krankheiten oder Behinderungen eintreten. Entscheidend ist dabei die Prognose des Arztes.

 

Vorteile des Schwerbehindertenausweises

 

Deutlich mehr Menschen könnten eine Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt stellen. Auch Menschen mit Herzkrankheiten, Diabetes oder Krebs können einen Abspruch darauf haben, als Schwerbehinderte zu gelten. Bei einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus gehen die Versorgungsämter von einem Grad der Behinderung von 50 Prozent aus, was zur Anerkennung reicht.

 


Weitere Vorteile sind:

 

 

Anträge können Sie an die Versorgungsämter der Stadt- und Landkreise stellen.

Stand 2007

 

Integration von Schwerbehinderten ins Arbeitsleben

 

Jede Firma und jede Behörde mit mehr als 20 Mitarbeiter ist verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Behinderten zu besetzen. Leider wird dies in der Privatwirtschaft nicht eingehalten. Einerseits sind noch immer Vorbehalte gegen Behinderte vorhanden, andererseits können sie sich auch durch Abgaben freikaufen oder lagern einfache Tätigkeiten in Behindertenwerkstätten aus. Mit den Abgaben werden wiederum Integrationsbemühungen finanziert.

 

Bewerbungstips

 

Mitunter ist den Chefs nicht bekannt, dass Umbauten, wie Rampen, ein Aufzug und Toiletten oder eine angepasste EDV, von der Arbeitsagentur oder dem Integrationsamt oft in voller Höhe bezahlt werden. Ebenso gibt es hohe Lohnzuschüsse für mindestens drei Jahre und bis zu 70 Prozent. Der Kundigungschutz ist nur unwesentlich strenger. Falls die Behinderung die Arbeit zu stark behindert, stimmt das Intergrationsamt der personenbedingten Kündigung zu. Bei einer Bewerbung, sollte der Bewerber die Fördermöglichkeiten und Lohnzuschüsse, sowie einen Ansprechpartner des Integrationsamtes als Berater nennen.

 

Tips für den Arbeitgeber

 

Ist ein Unternehmen gewillt einen Schwerbehinderten einzustellen, sollte es sich an die Arbeitsagentur wenden, die wiederum beim Integrationsamt um geeignete Kandidaten nachfrägt. Das Amt hilft bei den Anträgen für Lohnzuschüsse, beim Umbau des Arbeitsplatzes und beim Umgang mit behinderten Menschen. Der Bewerber kann einige Wochen zum Training im Betrieb arbeiten und anschliessend eine Probezeit von sechs Wochen ohne Kündigungsschutz absolvieren. In dieser Zeit kann er ohne eine Begründung entlassen werden.


Anträge haben wir auf der Website der Agentur für Arbeit gefunden.


LINK www.arbeitsagentur.de

 

  • Formulare > Formulare für Unternehmen > Menschen mit Behinderung
  • Formulare > Formulare für Bürgerinnen und Bürger > Menschen mit Behinderung

 

 

Sonderförderung: Der Fritz-Berger-Fonds im Landkreis Lörrach

 

Der Fritz-Berger-Fonds unterstützt Menschen des Landkreises mit Schwerbehinderung nach Paragraph 2 SGB 9, wenn kein Leistungsträger eintritt oder wenn zu wenig gezahlt würde.

Mit den Förderungen sollen die Menschen mehr Selbständigkeit und Selbstbestimmung erhalten.


Er fördert

  • Reisen,
  • Begleit- und Programmkosten,
  • Mehrkosten für Hilfsmittel
  • Therapien,
  • Fahrdienste in abgelegenen Gegenden
  • Anpassungsberatung für behindertengerechten Wohnraum
  • Kauf eines behindertengerechten Fahrzeugs.

 

Die Kosten werden im Nachhinein als Zuschuss erstattet.

 

Unterstützt werden Behinderte und Eltern mit behinderten Kindern mit weniger als 1000 Euro Nettoeinkommen pro Monat. Für jede weitere Person im Haushalt kommen 300 Euro hinzu. Zum Nettoenkommen zählen nicht das Pflegegeld  und weitere Einkünfte gemäss SGB 12.

 

Wichtige Adressen finden Sie unter diesem LINK zur Behindertenberatung

 

 

Anträge beim Arbeitsamt

 

Zur Integration von Schwerbehinderten ins Arbeitsleben, haben wir auf der Website des Arbeitsamtes eine Sammlung von Anträgen gefunden.

Ein Hinweis auf Förderungen von Wohnungsanpassungen fehlt allerdings.


LINK www.arbeitsagentur.de

 

Formulare > Formulare für Unternehmen > Menschen mit Behinderung

 

Formulare > Formulare für Bürgerinnen und Bürger > Menschen mit Behinderung

 

 

 

Förderung im LK Lörrach

 

Der Fritz-Berger Fonds unterstützt die Kosten der Wohnberatung und gibt einen Zuschuss bei Hilfsmitteln (Einzelfallhilfe)

 

Voraussetzungen des nachträglichen Zuschusses sind

 

  • eine Schwerbehinderung (LINK Ausweis)
  • das Nettoeinkommen übersteigt nicht den geltenden 120 % igen Regelsatz nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
  • kein anderer Leistungsträger zahlt oder im Einzelfall bei Mehrkosten

 

Anträge und Förderrichtlinien erhalten Sie unter www.fritz-berger-stiftung.de

 

 

Sie sind zu richten an:

 

Geschäftsstelle des Fritz-Berger-Fonds

Landratsamt Lörrach

Palmstr.3

79539 Lörrach


Auskunft: 07621-5040

 

© Peter Heubüschl