BRD: Pflegeberatung ist seit 1.1.2009 Pflicht
Mit der Pflegereform 2008 haben Sie einen Rechtsanpruch gegenüber Ihrer Versicherung auf eine Pflegeberatung, selbst wenn Ihr Pflegestützpunkt noch nicht geöffnet ist. Pflegeberater werden in diesen Pflegestützpunkten für Sie bereitgestellt.
Die Wohnberatung ist Teil der Pflegeberatung. Die Pflegekassen sind verpflichtet über die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen und individuell über in Frage kommende Maßnahmen zu beraten. Dazu können sie auch externe Berater beauftragen.

BRD: Mieter darf den Einbau eines Treppenlifts verlangen
Einem auf den Rollstuhl angewiesenen Wohnungs-Mieter muss unter Umständen der Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus gestattet werden (Benachteiligungsverbot). Das grundrechtlich geschützte Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung des Treppenhauses muss in zukünftigen Entscheidungen von Zivilgerichten berücksichtigt werden. Allerdings muss der Mieter die mit der Einbauerlaubnis verbundenen Verkehrssicherungspflichten übernehmen, sowie den Vermieter von den Haftungsrisiken entbinden.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2000 vom 13.04.2000 zum unveröffentlichten Beschluss vom 28.03.2000, Az. 1 BvR 1460/99. (Quellen: Architektenkammer Baden-Württemberg und www.bundesverfassungsgericht.de)
BRD: Pflegeversicherung muss Hausnotruf zahlen
(31.05.2006)
Die gesetzliche Pflegeversicherung muss sturzgefährdeten älteren Menschen ein Hausnotrufsystem finanzieren, das entschied das Sozialgericht Aachen (Az. S 13 KN 39/04 P).
Geklagt hatte eine 81jährige, die an schwerem Schwindel leidet, außer dem an Erkrankungen der Wirbelsäule und des Herz-Kreislaufsystems. Die Pflegekasse hatte ihr Pflegestufe 1 bescheinigt. Die alleinlebende Frau war in ihrer Wohnung schon öfter gestürzt und hatte sich aus eigenen Kräften nicht helfen können. Deshalb ließ sie sich zunächst auf eigene Kosten ein automatisches Notrufsystem installieren. Die Rechnung schickte sie an die gesetzliche Pflegekasse. Die wollte allerdings nicht zahlen.
Begründung: Hausnotrufgeräte seien nur für solche Pflegebedürftige notwendig, die keinen Hilferuf vom Festnetztelefon oder Handy absetzen könnten und bei denen wegen der Schwere der Erkrankung jederzeit lebensbedrohliche Situationen zu erwarten sind.
Die von der 81jährigen angerufenen Aachener Sozialrichter gaben dennoch der Frau Recht:
"Ein Hausnotrufsystem sei nicht nur bei direkt lebensgefährlichen Erkrankungen notwendig. Versicherte hätten schon dann Anspruch auf einen Hausnotruf, wenn etwa nach einem Sturz eine lebensbedrohliche Situation grundsätzlich eintreten könne."
Unter weiter heisst es: "Ein schwindelbedingter Sturz müsse zwar nicht zwingend zu Lebensgefahr führen. Es sei aber ein Gebot der Menschenwürde, Vorsorge zu treffen, dass die Hilflosigkeit nach einem möglichen Sturz so schnell wie möglich beseitigt werde. Weil sich die Frau in solchen Situationen nicht mehr selbst helfen könne, sei es für ihren Erstattungsanspruch unerheblich, ob sie bereits über einen Festnetz- oder Handyanschluss verfüge."
Die gesetzliche Pflegeversicherung muss der Frau nun Einrichtung und Unterhalt ihres Notrufsystems zahlen
Quelle: www.1-versicherungsvergleich.de |