Deutschland
Angesichts der hohen Kosten für eine ganztägige Pflege- und Haushaltshilfe, behelfen sich Betroffene gerne selbst und beschäftigen eine Kraft, oft illegal, aus Osteuropa. Vermittlungsagenturen verweisen auf das Recht der EU-Bürger, in jedem Land arbeiten zu dürfen. Dies gilt aber nur für Selbständige. Die vermittelten Hilfen sind aber Scheinselbständige, weil sie nur einen Auftraggeber haben, den Pflegebedürftigen. Offiziel dürfen sie auch keine pflegerischen Tätigkeiten ausführen, sondern nur im Haushalt helfen.
Sollten Sie sich eine Hilfe von einer deutschen Agentur besorgen, die mit einem ausländische Pflegedienst zusammenarbeitet, müssen Sie aufpassen. Denn die Hilfe ist im Heimatland angestellt, erhält aber ihre Anweisungen von der deutschen Agentur. Das ist illegale Leiharbeit. Sie wechselt auch gerne nach drei Monaten, was auf eine fehlende Aufenthaltserlaubnis hindeutet.
Um es legal zu machen, sollten Sie sich an die ZAV, die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung des Arbeitsamtes wenden. Dort kann man eine Hilfe beantragen. Die ZAV sucht zuerst im Inland, dann im Ausland.
Wenn Sie selbst jemanden gefunden haben, müssen Sie die Hilfe bei der Behörde anmelden. Sie darf maximal drei Jahre bleiben. Sie bezahlen den üblichen Lohn einer Haushaltshilfe und die Hälfte der Sozialabgaben. Die Kosten können Sie beim Finanzamt angeben.
Literaturtip
Wir empfehlen das Buch Hilfen im Alltag: Haushaltsnahe Dienstleistungen selbst organisieren, das Sie in der rechten Spalte bestellen können (sobald es bei Amazon wieder verfügbar ist).
Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen in der BRD
Wenn Sie eine haushaltsnahe Dienstleistung beanspruchen
Kosten für Putzdienste, Handwerker aber auch Pflegeleistungen können die Einkommensteuer von Privatpersonen um bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, maximal um 600 Euro, verringern. Abgezogen wird bei Handwerkern allerdings nur der Arbeitsanteil, nicht die Materialkosten.
Den Abzug muss der Steuerpflichtige mit der Einkommensteuererklärung beantragen. Er muss die Ausgaben durch Rechnungen und einen Überweisungsauszug belegen.
Ab 2009 wurde es sogar besser: Für Pflege, Kinderbetreuung oder eine Putzfrau können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro, 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld abziehen. Das heisst bis zu 4.000 Euro im Jahr sind möglich. Bei Handwerkern wurde er auf 1200 Euro jährlich erhöht.
Wenn Sie eine haushaltsnahe Dienstleistung für Privatleute anbieten.
Es reicht jetzt, wenn Sie auf Ihren Rechnungen den Anteil von Material- und Arbeitskosten prozentual angeben. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor (Bundesfinanzministerium, 26.10.2007, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2296-b/07/0003). Früher mussten beide Kostenanteile auf Euro und Cent genau angegeben werden.
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